Anspruch auf Mietwagen nach Verkehrsunfall?
Wenn das eigene Auto nach einem Unfall einen schweren Schaden davongetragen hat, ist das eigentlich schon ärgerlich genug. Schlimm, wenn man sich dann noch mit lästigen organisatorischen Fragen auseinandersetzen muss. Eine davon lautet meist: Habe ich eigentlich Anspruch auf einen Leihwagen – und falls ja: Wer bezahlt das Ganze? Was Autofahrer über den Mietwagen-Anspruch im Schadensfall wissen müssen und wie sie am besten mit den Tricks der Versicherungen umgehen.
Die gute Nachricht vorweg: Sofern die Schuld am Zusammenstoß beim Unfallgegner liegt, hat der Geschädigte in der Regel Anspruch darauf, dass der Schaden vollständig repariert und bezahlt wird. Der Versicherer der Gegenseite wird dann für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs aufkommen – und zwar bis zur Grenze des Fahrzeugrestwerts. Einzige Ausnahme: Der Wagen hat einen technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. In diesem Fall macht eine Reparatur natürlich keinen Sinn – ein Neufahrzeug muss beschafft werden. Weil die meisten Kaskoschäden aber reparabel sind, wird Ihr Wagen wahrscheinlich wenig später in einer Werkstatt stehen, um repariert zu werden. Nur: Das braucht oft Zeit. Nicht selten vergehen eine oder zwei Wochen, bis der fahrbare Untersatz wieder einsatzbereit ist.
Die Zwischenzeit ist nicht nur für Berufstätige eine Hängepartie – denn ohne Auto steht das eigene Leben plötzlich Kopf. Gut, wer für diesen Fall einen Leihwagen beanspruchen kann. Doch wer zahlt eigentlich den Mietwagen?
Wer den Mietwagen zahlt und was dabei zu beachten gilt
Die Frage, wer dem Geschädigten letztendlich den Mietwagen zahlt, ist im Grunde schnell beantwortet: Es ist der Kfz-Versicherer des Verursachers. Doch aufgepasst, denn es gibt einige Dinge dabei zu beachten.
Streitigkeiten zwischen Unfallgegnern hinsichtlich des Mietwagenanspruchs enden oftmals vor Gericht – mit ungewissem Ausgang für alle Beteiligten. Damit Sie am Ende nicht auf den Kosten für Ihren Leihwagen sitzenbleiben, sollten Sie alle Belege, die rund um das Ersatzfahrzeug anfallen, sorgfältig aufbewahren. Dazu gehören nicht nur Dokumente des Autovermieters, sondern auch alle Kostenvoranschläge und Rechnungen der Werkstatt, in der Ihr eigener Wagen repariert wird. Es ist darüber hinaus wichtig, dass die Zeit, in der das Auto zur Reparatur in der Werkstatt steht, präzise nachgewiesen werden kann. Wer hier versucht, lediglich über die Schätzungen des Gutachters abzurechnen, wird am Ende Probleme bekommen.
Im Blick haben sollten Sie außerdem die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze. Denn nur, wer täglich eine Strecke von mehr als 30 Kilometer zurücklegen muss, hat auch Anspruch auf einen kostenlosen Mietwagen. Alle anderen gehen wegen unzureichender Nutzung des Fahrzeugs leer aus. Ebenso sollten Sie keinen Ersatz für Kosten fordern, die nicht wirklich entstanden sind – hier wird im Zweifel nachgeprüft – ersparen Sie sich das. Deshalb gilt: Nur die Kosten, die Ihnen tatsächlich entstanden sind, können Sie sich auch erstatten lassen.
Kilometerbegrenzung und Mietdauer: Diese Regeln gelten für einen Leihwagen
Mit einem Mietwagen können Sie nicht einfach anstellen, was sie wollen – die Nutzung unterliegt gleich mehreren Vorgaben. Für die entstehenden Kosten und die Zeitspanne, in der das Auto gebraucht wird, gibt es exakte Regeln. Generell gilt: Geschädigte eines Unfalls haben Anspruch auf ein vergleichbares Auto derselben Klasse. Wer also einen Kompaktwagen fährt, kann sich nicht einfach eine schicke Luxuslimousine mieten – andersherum müssen Sie aber auch als Mittelklasse-Fahrer keinen Rückschritt hinnehmen. Je nachdem, wie sehr von dieser Vorgabe abgewichen wird, hat der Versicherer das Recht, 15 bis 50 Prozent der Kostenübernahme einzubehalten – das gilt insbesondere dann, wenn der Mietwagen nach dem Zusammenstoß aus privater Hand gestellt wird.
Da die gegnerische Versicherung Nachweise der Kosten einfordert, ist es übrigens keine sonderlich gute Idee, mit dem Leihwagen Ausflüge zu unternehmen oder gar in den Urlaub zu fahren, ohne dies am Ende auszuweisen. Wer hier ehrliche Angaben macht, ist eindeutig auf der sicheren Seite.
Wenn der eigene Wagen als Totalschaden ein Fall für den Schrottplatz ist, hat der Geschädigte Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, bis er ein neues Fahrzeug beschafft hat. Der Versicherer des Verursachers muss in diesem Fall für die kompletten Mietkosten aufkommen.
Was Sie sonst noch über das Thema Mietwagen wissen sollten
In der Regeln wird der Versicherer des Unfallverursachers nach der Schadensmeldung versuchen, Ihnen eine Werkstatt und einen Mietwagenverleiher anzubieten. Dazu sind sie zwar ausdrücklich nicht verpflichtet. Dennoch ist dies eine Überlegung wert. Denn auf diese Vorschläge einzugehen, senkt das Risiko von Folgekosten erheblich, da der Versicherer mit großer Wahrscheinlichkeit alle Leistungen bezahlen wird, ohne sich querzustellen.
In Vorleistung müssen Sie für die Kosten des Mietwagens übrigens nicht gehen. Die Abwicklung läuft normalerweise über den Autovermieter: Er kontaktiert den Versicherer des Unfallverursachers und holt auf diese Weise selbstständig die Kosten ein. Sollte es zu Problemen kommen, wird sich der Vermieter jedoch beim Geschädigten melden. Der sollte im Falle einer Forderung aber konsequent auf den Versicherer verweisen.
Sollte es bei dem entstandenen Schaden um die Frage gehen, ob das Auto repariert oder ersetzt wird, steht es dem Geschädigten frei, sich eine Bedenkzeit zu erbitten. Diese liegt bei rund zehn Tagen und wird in der Regel auch gewährt. Verbraucherschützer warnen jedoch ausdrücklich davor, diese Zeitspanne zu überziehen. Denn im schlimmsten Fall wertet der gegnerische Versicherer das Ganze als bewusst provoziertes Hinauszögern – und verweigert daraufhin den Anspruch auf einen Mietwagen.
Übrigens: Sie sind dazu verpflichtet, auch Ihrerseits den Schaden möglichst gering zu halten. Die gesetzliche Schadensminderungspflicht bedeutet etwa, dass Sie nicht einfach den nächstbesten Autovermieter mit völlig überzogenen Preise wählen können. Ein Preisvergleich ist hier Pflicht – vor allem dann, wenn der Mietwagen länger als drei Tage benötigt wird.
FAQ: Mietwagenanspruch
Wenn Sie den Unfall nicht selbst verursacht haben, dann grundsätzlich schon. Voraussetzung ist hier allerdings, dass der eigene Wagen für eine längere Zeit in die Werkstatt muss und Sie außerdem auf das Auto angewiesen sind – etwa, weil Sie damit zur Arbeit fahren.
Verantwortlich für die Kosten des Leihwagens ist in der Regel der Kfz-Versicherers des Unfallverursachers.
Generell gilt: Ihnen steht ein Fahrzeug gleicher Klasse zu. Wer etwa eine Mittelklasse-Limousine fährt, hat Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug. Die Kosten werden allerdings nur dann übernommen, wenn Sie täglich mindestens 30 Kilometer weit fahren müssen.